Satzung
des Regionalverbandes der Gartenfreunde Quedlinburg e.V.
Eintrag beim Amtsgericht Stendal am 19.03.2026
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen „Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg e.V.“. Nachfolgend kurz „RV Quedlinburg“ genannt.
Der Verband ist in das zentrale Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nr. 40238 eingetragen.
Der RV Quedlinburg ist ein gemeinnütziger, kleingärtnerischer Verband. Die beigetretenen Kleingärtnervereine sind seine Mitglieder.
Er ist aus dem Kreisverband der Kleingärtner e.V. Quedlinburg hervorgegangen.
2. Der RV Quedlinburg hat seinen Sitz in Quedlinburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufbau, Zweck und Aufgaben
1. Der RV Quedlinburg ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
2. Der RV Quedlinburg verfolgt als Organisation für das Kleingartenwesen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind:
a) Die Interessen der Mitgliedsvereine zu vertreten, sie bei der Umsetzung von kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu unterstützen und, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, umfassend fachlich zu beraten.
b) Die Öffentlichkeit über die gesellschaftlich politische Bedeutung des
Kleingartenwesens aufzuklären sowie die Interessen möglichst aller
Bevölkerungsgruppen an Kleingartenanlagen als Bestandteil des Grünsystems einer Stadt/Gemeinde zu wecken.
c) Seine Mitglieder (bei Wahrung ihrer Vereinshoheit) gegenüber den örtlichen Behörden und im Rahmen seiner
Mitgliedschaftsrechte in Verbänden und Vereinigungen zu vertreten
d) Unterlagen und Informationen für Verbandsstatistiken zur Unterstützung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit bei seinen Mitgliedern zu sammeln.
e) Die Tradition und die Geschichte der Kleingärtnerbewegung zu pflegen.
f) Unterstützung seiner Mitglieder bei der Förderung des Natur- und Umweltschutzes, der Landschaftspflege, der Öffentlichkeitsarbeit und der Arbeit mit Jugendlichen.
g) Unterstützung der Vorstandsarbeit seiner Mitglieder, insbesondere bei der Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und der Erstellung von Vereinssatzung und Beschlüssen.
3. Der RV Quedlinburg ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der RV Quedlinburg eine Geschäftsstelle.
4. Der RV Quedlinburg kann auf Grundlage von Beschlüssen die Mitgliedschaft in anderen Verbänden, welche dem Zweck des
Verbandes dienlich sind, erwerben und Mitgliedsrechte wahrnehmen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied im RV Quedlinburg können rechtsfähige Vereine werden, welche die Satzung anerkennen und sich dem Kleingärtnerwesen verpflichtet fühlen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Anhang sind beizufügen:
-
Vereinssatzung und Kleingartenordnung
-
Nachweis der Registierung im Vereinsregister
-
Verzeichnis der Vorstandsmitglieder
Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich dem Antragsteller mitzuteilen.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmebescheides kann innerhalb von 6 Wochen gerechnet vom Tag der Zustellung des
Ablehnungsbescheid, beim Vorstand schriftlich Einspruch erhoben werden. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, legt er die Sache
der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.
3. Die Satzung und die von den Organen des RV Quedlinburg getroffenen Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich. Ihre Einhaltung
oder Umsetzung ist von den Mitgliedern aktiv zu betreiben.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von den Organen des RV Quedlinburg beschlossenen Beiträge termingerecht und in richtiger Höhe
zu entrichten.
Ist ein Mitglied mit der Zahlung mehr als ein Monat in Verzug, so kann eine Vereinstrafe in Höhe von 10% des geschuldeten Betrages
neben den gesetzlichen Verzugszinsen erhoben werden.
5. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des RV Quedlinburg.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig höhe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
-
Austritt zum Ende des Geschäftsjahres
-
Auflösung des Mitgliedsvereines
-
Verlust der Rechtsfähigkeit
-
Ausschluss
-
Tod bei Ehrenmitglieder
2. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich eingehen. Bei Einhaltung dieser
Frist endet die Mitgliedschaft im RV Quedlinburg mit dem 31. Dezember desselben Jahres.
Liegt die Austrittserklärung erst nach dem 30.06. eines Jahres beim Vorstand vor, endet die Mitgliedschaft mit dem 31.12. des
Folgejahres.
3. Ein Mitglied kann bei vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn es gegen
die Satzung oder Beschlüsse verstößt.
4. Mit Bekanntmachung des Ausschlusses gegenüber dem Mitglied ruhen dessen Rechte im RV Quedlinburg.
5. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, auf der Vorstandssitzung, die über seinen Ausschluss befindet, gehört zu werden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich
Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung über den
Widerspruch. Die Aufrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges zulässig.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach §4 Nr.1 erlöschen alle Rechte aus der
Mitgliedschaft im RV Quedlinburg. Ein Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen des RV Quedlinburg und auf die bereits geleisteten Beiträge und Umlagen besteht nicht.
§ 5
Die Organe
Die Organe des RV Quedlinburg sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus dem Vorstand, den Kassenprüfern, den Mediatoren, den Ehrenmitgliedern und je einem
Vorstandsmitglied aus dem Mitgliedsverein zusammen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sind Vorstandsmitglieder aus einem Mitgliedsverein in Personalunion Amtsträger im RV Quedlinburg, dann haben sie in den
Verbandsorganen jeweils nur eine Stimme. Mit beratender Stimme können zu den Sitzungen Gäste eingeladen werden.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Wenn die Belange des Regionalverbandes es erfordern oder mindetsens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angaben von
Gründen beantragt, ist sie auch zwischenzeitlich einzuberufen.
In jedem 4. Jahr ist eine Wahlmitgliederversammlung durchzuführen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in den Angelegenheiten des Regionalverbandes, soweit nicht anderen Organen des
Regionalverbandes die Entscheidung vorberhalten ist, insbesondere über:
a )Die Wahl des Vostandes, der Kassenprüfer und Mediatoren
b) Die Leitlinien für die Arbeit des Regionalverbandes.
c) Satzungsänderungen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
d) Beiträge sowie sonstige finanzielle Leistungen der Mitglieder.Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können bis zur Höhe des einfachen Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
e) Entlastung des Vorstandes.
f) Den Haushaltetat des Regionalverbandes.
g) Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern, wenn diese ihren satzungsgemäßen Pflichten in erheblichen Umfang nicht nachkommen.
h)Nachwahl von Personen lt. Punkt a bis zur nächsten Wahlmitgliederversammlung, wenn gewählte Funktionsträger während der Wahlperiode vorzeitig ausscheiden.
i) Beschlussfassung über Beschwerden gegen Vereinsstrafen, gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Regionalverband sowie über die Nichtaufnahme von Mitgliedern in den Regionalverband.
j) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Regionalverbandes, lt.
Auszeichnungsordnung. Aber auch deren Aberkennung bei Verstoß gegen Satzung und Verbandsbeschlüssen.
4. Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Regionalverbandes setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen: dem Vorsitzenden dem Stellvertreter dem Schatzmeister dem Vereinsfachberater/Vereinswertermittler dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist jeweils allein vertretungsberechtigt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn es seinen satzungsgemäßen Pflichten in erheblichem Umfang nicht nachkommt.
5. Für Vorstandsmitglieder, die wegen Abberufung oder aus anderen Gründen vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, wählt die Mitgliederversammlung bis zur nächsten Wahlmitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied nach.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Regionalverbandes und bestimmt die Delegierten zu den Gremien, in denen der Regionalverband Mitglied ist. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen, auch unter Hinzuziehung von erforderlichen Fachkräften, bilden.
7. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, die Versammlungen der Mitgliedsvereine zu besuchen, ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
8. Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die durch die Wahrnehmung obliegender Pflichten entstandenen Kosten sind zu erstatten.
9. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Die steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
10. Der Vorstand beschließt für die Tätigkeit der Geschäftsstelle eine Geschäftsordnung.
11. Der Vorstand kann Persönlichkeiten lt. Auszeichnungsordnung des RV Quedlinburg ehren, außer Ehrenmitglieder nach § 6 Abs. 3j.
§ 8
Gemeinsame Vorschriften für die Regionalverbandsorgane
1. Einberufung von Regionalverbandsorganen
Die Regionalverbandsorgane sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter per E-Mail an die dem Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. zuletzt bekannte Mitgliedsadresse einzuberufen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden per Brief eingeladen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekkannt zu geben. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 4 Wochen vorher, zur Vorstandssitzung wird mindestens 2 Wochen vorher eingeladen.
2. Leitung der Verbandsorgane
Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet. Im Verhinderungsfall ist durch das betreffende Organ ein Versammlungsleiter zu wählen. Die Regionalverbandsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
3. Beschlussfassung
Die Regionalverbandsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest.
Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen des jeweiligen Organs erreicht hat. Erreicht bei mehreren Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.
4. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind auch ohne Zusammenkunft gültig, wenn die Vorstandsmitglieder mehrheitlich schriftlich zustimmen.
5. Über die Sitzungen der Regionalverbandsorgane sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse sowie den Versammlungsverlauf in groben Zügen enthalten müssen. Sie sind vom Protokollführer zu unterschrieben und vom Sitzungs- bzw.
Versammlungsleiter gegen zu zeichnen.
Von den Niederschriften über die Wahlversammlung und die Mitgliederversammlung der jeweiligen Verbandsorgane sind den Mitgliedern des jeweiligen Verbandsorganes Abschriften zuzuleiten. Gegen Niederschriften kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung endgültig.
§ 9
Mediation
Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, sowie Organen des Verbandes untereinander, ist ein Mediationsverfahren von den gewählten Mediatoren zu führen. Das Mediationsverfahren ist hierzu innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung unter Bekanntgabe des wesentlichen Streitgegenstandes einzuleiten.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist erst nach einem erfolglos gebliebenen Mediationsverfahren zulässig.
Die Mediatoren werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es sind mindestens 3 Mediatoren zu wählen, die aus ihrer Mitte den Sprecher bestimmen.
§ 10
Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1. Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie sind von den Mitgliedern entsprechend der Jahresrechnungstermine vollständig zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von Betragszahlungen und Umlagen befreit.
2. Vom Schatzmeister wird die Buch- und Kassenführung durchgeführt sowie der Jahresabschluss erstellt.
3. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 11
Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Es sind mindestens 3 Kassenprüfer zu wählen, die aus ihrer Mitte den Sprecher bestimmen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung und das Belegwesen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine Gesamtprüfung.
3. Für Kassenprüfer, welche vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, werden durch die Mitgliederversammlung Nachfolger bis zur nächsten Wahlmitgliederversammlung gewählt.
§ 12
Verbandsstrafen
1. Das Fehlverhalten von Mitgliedsvereinen kann unterschiedlich groß sein.
Deshalb werden Fehlverhalten nach einem gesonderten Strafkatalog geahndet.
In den Abstufungen: Ermahnung, Verwarnung, Verweis, Ausschluss.
2. Sanktionen lt. Absatz 1 beschließt der Regionalvorstand entsprechend des Strafkataloges. Bei einem Ausschluss ist mit dem Mitgliedsverein (vertreten durch die in der Vereinssatzung genannten Vertreter) ein klärendes Gespräch zu führen.
3. Gegen die ausgesprochenen Verbandsstrafen kann der bestrafte Mitgliedsverein schriftlich Einspruch erheben, bis zu 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung. Kann der Widerspruch durch den Vorstand nicht geklärt werden, wird auf der folgenden Mitgliederversammlung des Regionalverbandes per Mitgliederbeschluss entgültig entschieden.
§ 13
Änderung des Zwecks, Auflösung des Regionalverbandes
1. Zur Änderung des Zwecks des Regionalverbandes oder seine Auflösung bedarf es der Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung, die hierzu besonders einzuberufen ist.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Regionalverbandes und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V., mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Föderung des Kleingartenwesens im Harzkreis auf gemeinnützige Grundlage zu verwenden.
Erfolgt die Auflösung des Regionalverbandes aufgrund einer Fusion mit einem anderen Regionalverband, so geht das Vermögen an den neuen Verband über.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Die gemäß § 12 Abs. 1 gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und vor ihrer Durchführung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 14
1. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher sowie in weiblicher Form.
2. Mit der Registierung im Amtsgericht tritt diese Satzung in Kraft uns alle vorherigen Satzungen sind gegenstandslos.
§ 15
Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen. Über derartige Änderungen und Ergänzungen sind die Mitglieder des
Regionalverbandes unverzüglich, nach Eintragung in das Vereinsregister, schriftlich zu informieren. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Regionalverbandes am 26.04.2025 beschlossen.

