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Rahmengartenordnung

des Regionalverbandes der Gartenfreunde Quedlinburg e.V.


Vorwort

Die kleingärtnerische Tätigkeit in der Freizeit dient der aktiven Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, der Eigenversorgung mit gärtnerischen Erzeugnissen und der Förderung und Erhaltung der Gesundheit.

Zur Sicherung eines weitgehend störungsfreien Zusammenlebens sind für jeden Gartenfreund verbindliche Regelungen zu beachten, die der Einhaltung der Parzellennutzung nach kleingärtnerischen Prinzipien, der Pflege der eigengenutzten Gartenparzelle aber auch der Sauberkeit und Ordnung im Verein dienen.

Wesentliche Rechte und Pflichten sind im Bundeskleingartengesetz, den Naturschutz-, Landschaftspflege- und Pflanzenschutzgesetzen des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalt und des Landkreises Harz enthalten.

Die Gartenordnung regelt verbindlich als Rahmenordnung die grundsätzlichen Mindestanforderungen an die Parzellennutzung.

Ihre Aufgabe ist es auch für die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine eine Anleitung zu sein.
 

1. Kleingärtnerische Nutzung

1.1.

Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient und nicht gewerblich genutzt wird.

1.2.

Die Gartenbewirtschaftung hat zwingend nach kleingärtnerischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Der Anbau von Obst und Gemüse muss die Nutzung der Einzelparzelle maßgeblich prägen. Das ist gegeben, wenn mindestens ein Drittel für den Anbau von Obst und Gemüse genutzt wird. Die ausschließliche Nutzung als Ziergarten oder Erholungsgarten ist nicht zulässig.

1.3.

Die Parzellenfläche ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine Artenvielfalt beim Anbau ist anzustreben. Wildkräuter auf der Parzelle dürfen die Gartennutzung in der Nachbarschaft nicht beeinträchtigen (z.B. durch Samenflug).

1.4.

Park- und Waldbäume gehören nicht zur kleingärtnerischen Nutzung, denn sie behindern oder verringern die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen.

Der Anbau von Wirtspflanzen für Krankheitserreger und Schädlinge ist in Kleingärten und Kleingartenanlagen unzulässig.
 

2. Bauten

2.1.

Die Errichtung, Veränderung oder Erweiterung von Baukörpern und baulichen Nebenanlagen bedarf der vorherigen Antragstellung durch den Bauantragsteller über seinen Vereinsvorstand an den Zwischenpächter (Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg e.V.) und dessen Genehmigung. Grundlage für die Genehmigung ist die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Für die Einholung der erforderlichen Zustimmungen, Erlaubnisse und Genehmigungen sowie für die den Rechtsvorschriften entsprechende Ausführung ist der Bauantragsteller verantwortlich.

Abweichungen von den genehmigten Bauanträgen sind unzulässig.

2.2.

Im Rahmen der zulässigen Bebauungszulässigkeit von maximal 24 m² darf eine Gartenlaube und weitere Baukörper, wie z.B. Geräteschuppen und fest überdachte Terrassen errichtet werden. Grundsätzlich sind alle Baulichkeiten in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung, Einrichtung und baulichen Gestaltung so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind. Die Aufstellung von Spül- und Waschmaschinen und anderen technischen Anlagen, die einer dauerhaften Wohnnutzung entsprechen, ist im Kleingarten untersagt.

Die Gartenlaube und Nebenbauten sind stets in einem gepflegten Zustand zu halten.

Für die bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig in Kleingärten errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen besteht Bestandsschutz nach geltendem Recht.

2.3.

Zusätzlich zu den rechtmäßig in Kleingärten errichteten Bauten ist die Errichtung eines

Gewächshauses bis zu einer Größe von 6 m² nach vorheriger Einholung der erforderlichen Zustimmung durch den jeweiligen Vereinsvorstand und Zwischenpächter gestattet. Eine zweckentfremdete Nutzung des Gewächshauses ist untersagt.

2.4.

Für die bei der Kleingartennutzung anfallenden Fäkalien und Abwässer sind die nach örtlichem Recht genehmigten Anlagen zum Auffangen dann zulässig, wenn ihre rechtsordnungsgemäße Betreibung gewährleistet wird.

Das Betreiben ist nur nach vorheriger Genehmigung des jeweiligen Vereinsvorstandes, des Zwischenpächters sowie aller erforderlichen Stellen (z.B. Bodeneigentümer, Zweckverband) zugelassen.

Sickergruben oder nicht zertifizierte Sammeltanks sind grundsätzlich untersagt. Für den Nachweis der rechtskonformen Betreibung der Abwasserbehandlung ist der Kleingartenpächter verantwortlich.

2.5.

Elektro- und Wasserversorgungsanlagen in den Kleingärtnervereinen und Kleingärten sind nach geltenden Vorschriften zu errichten und zu warten.

2.6.

Sitzplätze und Gartenwege sind so auszuführen, dass eine Versiegelung des Bodens vermieden wird.

2.7.

Anzulegende Teiche und Feuchtbiotope sind in ihrer Fläche auf maximal 6 m² zu begrenzen. Ihre

Ausgestaltung und Bepflanzung ist fachgerecht zu gewährleisten. Für die Einhaltung der Verkehrssicherheitspflicht ist der Pächter verantwortlich. Gemeinschaftsanlagen können von der genannten Maximalfläche abweichen.

2.8.

Transportable Bade- und Wasserbecken in Kleingärten gehören nicht zu den baulichen Anlagen. Sie dürfen nicht mit dem Erdreich verbunden oder ins Erdreich eingelassen werden und sind durch den entsprechenden Vereinsvorstand genehmigungspflichtig.

2.9.

Massive Einfriedungen, Stacheldraht oder Sicherungsanlagen, die Tier und Mensch zu schädigen vermögen, sind als Kleingartenabgrenzung unzulässig.

Einfriedungen mit lebenden Hecken sind mit einer maximalen Höhe von 1,20 m, im Sitzbereich und zum Außenzaun mit einer maximalen Höhe von 1,80 m zulässig. Heckenbögen über Gartenpforten sind gestattet.


3.Wege- und Gemeinschaftsanlagen

3.1.

Die Pflege und Instandhaltung der Wege und Gemeinschaftsanlagen obliegt dem

Kleingärtnerverein. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt und verpflichtet, die Vereinsmitglieder nach bestimmten Regeln mittels Mitgliederbeschluss zur Anlage, zur Pflege und zur Erhaltung heranzuziehen.

Die Pflege von angrenzenden öffentlichen Straßen, Wege , Hecken, Gräben u.s.w. außerhalb der Kleingartenanlage sind vom Kleingärtnerverein entsprechend der örtlichen Satzung (Gemeinde/Stadt) durchzuführen.

3.2.

Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen sowie Befahren von Wegen innerhalb der Kleingartenanlage ist nur auf den vom Zwischenpächter genehmigten Flächen nach Antragstellung durch den Vereinsvorstand gestattet. Die getroffenen Regelungen sind bindend.

Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage grundsätzlich verboten.

3.3.

Die Lagerung von Materialien ist auf der Parzelle auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und zeitlich einzugrenzen. Behinderungen für Andere sind auszuschließen und alle notwendigen Sicherheitsvorschriften unbedingt einzuhalten. Die Nutzung oder Mitnutzung von Gemeinschaftsanlagen zur kurzzeitigen Lagerung von Materialien (max. 24 h) ist mit dem Vereinsvorstand vorher abzustimmen.
 

4.Schutz der Natur und Umwelt

4.1.

Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind ausschließlich Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die für die „Anwendung im Haus- und Kleingarten“ zugelassen sind. Sie müssen nützlings- und bienenschonend sein.

Die Anwendung anderer Mittel ist im Ausnahmefall nach Prüfung durch Sachverständige und nach Zustimmung der zuständigen Behörde als Notregelung genehmigungsfähig. 

Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmittel ist verboten.

4.2.

Für Nisthilfen und Vogeltränken ist im Kleingarten zu sorgen. Die Haltung von Honigbienen ist nach Rücksprache mit dem Vereinsvorstand möglich.

4.3.

Pflanzliche Abfälle sind im Garten zu verwerten um die organische Substanzen dem Boden zurück zuführen.

4.4.

Nichtkompostierbare Abfälle sind auf öffentlichen Deponien zu entsorgen.

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nur nach der gültigen Gartenabfallverbrennverordnung des Landkreises Harz zulässig und sollte auf das notwendige Maß beschränkt werden.

4.5.

Die Lagerung von Unrat und Sperrmüll auf der Kleingartenparzelle und im Umfeld der Kleingartenanlage sind nicht erlaubt. Aufforderungen des Vereinsvorstandes zur Beseitigung unrechtmäßig gelagerter Stoffe ist fristgemäß folge zu leisten.

4.6.

Abwasser und sonstige zur Verunreinigung führenden Stoffen dürfen nicht ins Erdreich oder in Gräben und Flüssen eingeleitet werden.
 

5.Fachberatung

5.1.

Als gemeinnützige Organisation der „Kleingärtnerei“ obliegt den Vereinsvorständen die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder sowie deren Weiterbildung. Dafür sollte in jeden Kleingärtnerverein ein Fachberater qualifiziert und als Ansprechpartner für die Vereinsmitglieder benannt werden. Kooperationen zwischen Mitgliedsvereinen sind möglich.
 

6.Tierhaltung

6.1.

Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

Die Haltung von Zucht- und Nutztieren, Heim- und Begleittieren ist nur zulässig, wenn diese

Tierhaltung nach Tierart und Nutzungsart am 03. Oktober 1990 ohne Unterbrechung in der Kleingartenanlage fortbesteht. Diese Zulässigkeit kann eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn sie die Kleingärtnergemeinschaft nachhaltig stört oder der kleingärtnerischen Nutzung entgegen steht. Die Tierhaltung darf erst nach Zustimmung des Vereinsvorstandes erfolgen.

6.2.

Durch vorübergehend mitgebrachte Tiere darf keine Beeinträchtigung von Personen oder Sachen in der Kleingartenanlage erfolgen. Die Haftungspflichten verbleiben beim Tierhalter.

Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und im Kleingarten selbst unter ständiger Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf Wegen, Frei- und Gemeinschaftsflächen in der Kleingartenanlage sind unverzüglich von jeweiligen Tierhalter zu beseitigen.
 

7.Ruhe und Ordnung

7.1.

Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern in den Kleingartenanlagen ist geprägt von gegenseitiger Achtung, Rücksichtnahme und Unterstützung.

7.2.

Der Kleingärtner ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten.

Die vereinsinterne Regelung der Ruhezeiten darf der jeweils territorial regelnden Anordnung nicht widersprechen. Ist keine vereinseigene Regelung getroffen gilt die öffentlich rechtliche Festlegung.

7.3.

Der kommerzielle Handel innerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt.

Pächtern einer Gaststätte ist der Verkauf von Waren entsprechend der vereinbarten Regelungen gestattet.
 

8.Pächterwechsel

8.1.

Grundsätzlich ist bei jedem Pächterwechsel eine Wertermittlung durchzuführen. Ausnahmen davon sind möglich nach schriftlicher Beantragung sowie Freigabe durch den Verbandsvorstand. Zur Durchführung der Wertermittlung befugt sind durch dem Zwischenpächter berufene Wertermittler.

Die Beantragung einer Wertermittlung erfolgt durch den jeweiligen Vereinsvorstand beim Zwischenpächter. Nach Terminvergabe durch den Zwischenpächter informiert der Vereinsvorstand den entsprechenden Pächter.

Alle im Protokoll der Wertermittlung festgestellte Mängel sind vom abgebenden Pächter fristgemäß zu beseitigen.

8.2.

Gibt es nach Kündigung durch Pächter oder Zwischenpächter keinen vom jeweiligen

Vereinsvorstand bestätigten Nachpächter und ist der Kleingärtnerverein nicht bereit Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen auf der Parzelle für eine Neuverpachtung oder Eigennutzung zu übernehmen, dann ist die Parzelle vom abgebenden Pächter bis zur Wirksamkeit der Kündigung vollständig zu beräumen.
 

9.Verstöße

9.1.

Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener

Fristsetzung des Regionalverbandes der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. oder des jeweiligen

Kleingärtnervereins nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages führen.
 

10.Schlussbestimmungen

10.1.

Kleingärtnervereine haben das Recht, gemäß Ihrer Satzung eine Gartenordnung zu beschließen. Gartenordnungen von Mitgliedsvereinen des Regionalverbandes der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. dürfen dieser Rahmengartenordnung jedoch nicht widersprechen.

10.2.

Diese Rahmen-Gartenordnung des Regionalverbandes der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. und die des Kleingärtnervereins sind Bestandteil des Kleingarten-Pachtvertrages.

10.3.

Bezüge auf Bundes-, Landes- und Kommunalrecht verstehen sich immer in der jeweils geltenden

Fassung. Wird durch Rechtsänderungen eine Festlegung dieser Rahmengartenordnung unwirksam, bestehen davon unberührte Regelungen in ihrer Wirkung uneingeschränkt fort.

10.4.

Diese Rahmengartenordnung wurde am 04.11.2023 per Mitgliederbeschluss beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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